FREIE WERKSTATTWAHL NACH UNFALL
Ihr Recht auf die Werkstatt Ihres Vertrauens
Sie haben das Recht auf freie Werkstattwahl – die gegnerische Versicherung darf Ihnen keine Werkstatt vorschreiben. Sie können Ihr Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen. Die Kosten trägt die Versicherung.
Die Rechtslage ist eindeutig
Der BGH hat in mehreren Urteilen bestätigt: Der Geschädigte hat das Recht auf freie Werkstattwahl. Die gegnerische Versicherung muss die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt tragen, auch wenn eine freie Werkstatt günstiger wäre. Dieses Recht ergibt sich aus § 249 BGB: Der Geschädigte soll so gestellt werden, als hätte der Unfall nicht stattgefunden.
Wenn die Versicherung auf eine Partnerwerkstatt verweist
Versicherungen versuchen häufig, Geschädigte in sogenannte Partnerwerkstätten zu vermitteln. Diese Werkstätten arbeiten zu vergünstigten Konditionen für die Versicherung. Sie sind nicht verpflichtet, diesem Verweis zu folgen. Argumentieren Sie mit Ihrem Recht auf freie Werkstattwahl nach § 249 BGB.
Fachwerkstatt vs. freie Werkstatt
Bei einem Fahrzeug, das bisher in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde, haben Sie besonders gute Argumente für die Reparatur dort. Aber auch wenn Sie bisher in einer freien Werkstatt waren: Die Versicherung muss die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt erstatten.
Stundenverrechnungssätze
Die Versicherung kürzt häufig bei den Stundenverrechnungssätzen und verweist auf günstigere Werkstätten in der Region. Der unabhängige Sachverständige kalkuliert die Reparaturkosten auf Basis marktüblicher Stundensätze. Hornet Claims sorgt dafür, dass die Versicherung diese Sätze nicht unzulässig kürzt.
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